Allgemeine Belgische Speditionsbedingungen 2024

 

1.      Allgemeines: Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

 

1.1.   Geltung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Bedingungen für jede Form der Dienstleistung seitens des Spediteurs, einschließlich aller Informationen, Angebote, Verträge und Handlungen, selbst nach Erfüllung des Vertrags. Sie können als „Allgemeine Belgische Speditionsbedingungen“ (ABSB) angeführt werden und stellen einen mit dem Kunden verhandelten und von ihm akzeptierten Handels- und Branchenbrauch dar. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen nichtig oder nicht durchsetzbar sein, lässt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.

 

1.2.   Begriffsbestimmungen

In diesen Bedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

-         der Kunde: der Auftraggeber des Spediteurs, in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung der Spediteur Dienstleistungen erbringt und Informationen oder Empfehlungen erteilt, ob entgeltlich oder unentgeltlich;

-         der Spediteur: das Mitglied von FORWARD Belgium oder jeder Spediteur, der gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen Geschäfte treibt, sei es als Kommissionär-Spediteur oder als Transportkommissionär;

-         der Vertrag: jeder vom Kommissionär-Spediteur angebotene, für die Durchführung angenommene oder durchgeführte Auftrag des Güterversands, alle hiermit verbundenen Handlungen, u. a. Logistikdienstleistungen, Lagerung und Güterabfertigung, MwSt.- und Zollvorgänge, alle Informationen und Beratungen hierzu, sowie jeder vom Transportkommissionär angebotene, für die Durchführung angenommene oder durchgeführte Auftrag zum Güterversand, alle hiermit verbundenen Handlungen sowie alle Informationen und Beratungen hierzu;

-         die Güter: alle Güter, einschließlich ihrer Verpackung, die der Kunde dem Spediteur anvertraut hat oder anvertrauen wird; hierzu gehören alle Handelsgüter sowie alle Titel oder Dokumente, die für diese Güter stehen oder stehen werden;

-         der Eigentümer: der Eigentümer der Güter, auf die sich die vom Spediteur erbrachte Dienstleistung bezieht;

-         Dritte: die natürlichen oder juristischen Personen, mit denen der Spediteur u. a. zur Erfüllung seines Auftrags Verträge schließt.

1.3.   Eigenschaft

1.3.1.

Bei der Erfüllung des Vertrags wird unterschieden zwischen einem Spediteur in seiner Eigenschaft:

a)      als Kommissionär-Spediteur: Sein Auftrag besteht als Hauptpflicht im Versand der Güter, sei es im eigenen Namen oder im Namen seines Auftraggebers, aber in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung und somit einschließlich aller hierzu notwendigen und hiermit verbundenen Dienstleistungen sowie der Erfüllung aller erforderlichen Formalitäten und des Abschlusses der hierzu notwendigen Verträge mit Dritten.

b)      als Transportkommissionär: Sein Auftrag besteht als Hauptpflicht im Transport der Güter im Auftrag und auf Rechnung seines Auftraggebers, einschließlich aller hierzu notwendigen und hiermit verbundenen Dienstleistungen sowie der Erfüllung aller erforderlichen Formalitäten, entweder aus eigener Leistung oder über Dritte, mit denen der Transportkommissionär einen Transportvertrag schließt. Als Transportkommissionär tritt er auf, wenn er einen Transport mit eigenen Fahrzeugen ausführt oder ein Transportdokument im eigenen Namen ausstellt.

 

1.3.2.

Diese Bedingungen beinhalten keinen Verzicht von Seiten des Spediteurs auf irgendein Recht und können auch keine höhere Haftung zur Folge haben als diejenige, in deren Höhe er nach irgendeiner zwangsrechtlichen oder anderen internationalen Konvention oder sonstigen Gesetzgebung oder gleichartigen Rechtsetzung haftpflichtig wäre.

 

1.3.3.

Der Kunde bestätigt, dass die Güter, die er im Rahmen seines Auftrags dem Spediteur anvertraut, sein Eigentum sind, oder dass er als Bevollmächtigter des Eigentümers, Absenders oder Empfängers bedingungslos und unwiderruflich über diese Güter verfügen darf, sodass er diese Bedingungen nicht nur für sich, sondern auch für seinen Auftraggeber, den Eigentümer, den Absender oder den Empfänger dieser Güter akzeptiert und folglich auch sie hieran gebunden sind.

 

2.      Zustandekommen des Vertrags

 

2.1.   Angebot und Preise

2.1.1.

Außer bei anders lautender Bestimmung hat jedes vom Spediteur abgegebene Angebot eine Gültigkeitsdauer von 7 Kalendertagen.

Der Kunde weiß und akzeptiert, dass das Angebot sich in den bestehenden Tarifen, Löhnen, Frachtpreisen, Wechselkursnotierungen und den unter Vorbehalt mitgeteilten Daten gründet, die an dem Datum gelten, an dem das Angebot an den Kunden gesandt wird. Es gründet nicht in - und versteht sich nicht unter Einbezug von - nachträglichen Umständen und erhöhenden Preisfaktoren u. a. der Löhne, Tarife oder Kosten infolge von u. a. staatlichen Maßnahmen, Gesetzen, Frachtpreisen, Wechselkurserhöhungen oder Preisänderungen infolge von Marktänderungen im weitesten Sinn.

Wenn sich einer oder mehrere dieser Faktoren ändern, werden auch die angebotenen Preise entsprechend geändert und erhöht, falls das Angebot später als 7 Kalendertage nach dem betreffenden Angebot angenommen wird, ohne dass der Spediteur vorher noch dem Kunden die eingetretenen Tariferhöhungen mitteilen oder ihn um seine Einwilligung hierin ersuchen muss.

 

2.1.2.

Bei dem im Angebot ausgedrückten Preis gilt der Gesamt- oder Pauschalpreis inklusive der Kosten und Preise, die bei normaler logistischer Erfüllung des Vertrags zu Lasten des Spediteurs gehen, unter Ausnahme - sofern nicht anders vereinbart - von Gebühren, Abgaben oder Steuern jeglicher Art, Konsulats- und Legalisationskosten, Versicherungsprämien, außerordentlichen Kosten und Löhnen infolge von Leistungen, die außerhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht werden, oder infolge einer Abweichung von der normalen oder geplanten Erfüllung des Vertrags.

 

Zusätzliche Kosten oder Nachforderungen in Form von u. a. Demurrage- und Detentionskosten, Havarie-Grosse- Beiträgen, zusätzlichen Verpackungs- und Abholungskosten oder Wartekosten gelten nicht als Teil des Angebots und werden dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.

2.1.3.

Lieferfristen sowie Ankunfts- und Abfahrtsdaten sind, sofern nicht vorher schriftlich anders vereinbart, nicht vom Spediteur garantiert. Die reine Vermeldung oder Angabe einer Lieferfrist seitens des Kunden verpflichtet nicht den Spediteur und kann keinen Schadenersatz zur Folge haben.

2.1.4.

Dienstleistungen in Zusammenhang mit Zollvorgängen gründen in einem ausdrücklichen Auftrag des Kunden und müssen ausdrücklich vereinbart werden. Die Vermutung, dass der Spediteur sie angenommen hat, ist ungültig.

 

 

2.2.   Mitzuteilende Informationen

2.2.1.

Der Kunde verpflichtet sich, dem Spediteur im Voraus oder spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle sachdienlichen Informationen zur Kenntnis zu bringen und alle Dokumente zu beschaffen, insbesondere, was die Art und Erhaltung der Güter, die Versandart, die Absende- und Empfangsadresse, den geforderten Versandablauf sowie insbesondere jede Information oder Kenntnis betrifft, die vom Auftraggeber als Hersteller, Händler, Eigentümer oder Absender der Güter zu erwarten ist und dazu dienlich sein kann, ihre Erhaltung, ihren Versand oder Transport oder ihre An- oder Ablieferung am Bestimmungsort zu gewährleisten, einschließlich aller Informationen, die für den Kunden, seinen Auftraggeber, den Eigentümer, den Absender oder den Empfänger der Güter relevant sind.

 

Der Kunde haftet zudem für ihre Richtigkeit, Echtheit und Vollständigkeit, dies jeweils nach geltender internationaler und nationaler Gesetzgebung und Rechtsetzung, der zufolge er alle Informationen erteilen muss.

 

Informationen in Zusammenhang mit dem Preis der Güter oder dem betreffenden Handelsgeschäft sind nicht so auszulegen, dass dem Spediteur damit ein Auftrag zum Inkasso oder zur Versicherung erteilt wird.

2.2.2.

Der Spediteur braucht weder die Richtigkeit der ihm vom Kunden erteilten Auskünfte oder Informationen noch die Echtheit oder Ordnungsmäßigkeit der vom Kunden übermittelten Dokumente zu überprüfen, sie werden nach Treu und Glauben akzeptiert.

2.2.3.

Der Kunde ist im Sinne von Art. 2.2.1. für die Konditionierung der Güter, ihre Verpackung, ihre kennzeichnende Etikettierung mit Angaben zu Herkunft und Produkt, die Markierung entsprechend dem geplanten Versand sowie den Transport und die Lagerung unter normalen Transportbedingungen einschließlich aller hierzu gehörenden Verrichtungen verantwortlich.

Der Kunde sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Güter keine Gefahren oder Risiken mit sich bringen, auch nicht für die an dem Versand oder Transport beteiligten Personen, für ihre Transportmittel oder andere Vermögenswerte, einschließlich derer von Dritten, oder für die Umwelt.

2.2.4.

Der Kunde sichert zu, dass die Informationen, die er dem Spediteur zur Annahme und Ausführung eines Zollvorgangs erteilt, vollständig, richtig, genau und auch sonst korrekt sind, damit der erforderliche Zollvorgang rechtsgültig abgeschlossen werden kann.

 

2.3.   Zustandekommen

Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Kunde das Angebot des Spediteurs oder der Spediteur den Auftrag des Kunden schriftlich angenommen hat.

 

3.      Erfüllung des Vertrags

 

3.1.   Erfüllung

3.1.1.     Von Seiten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Güter rechtzeitig in einer ordnungsgemäßen Verpackung an der Stelle, zu dem Zeitpunkt und in einer Weise, wie dies vereinbart wurde, und entsprechend den von ihm erwarteten Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

Der Kunde verpflichtet sich, alle geltenden lokalen, nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften vollständig einzuhalten. Dies umfasst unter anderem alle einschlägigen Gesetze zu Handelssanktionen, Geldwäschebekämpfung, Schmuggel und Korruptionsbekämpfung. Der Kunde stellt auch sicher, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und alle in seinem Namen handelnden Dritten diese Gesetze einhalten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, jeden Verstoß oder vermuteten Verstoß gegen diese Gesetze unverzüglich den zuständigen Behörden und dem Spediteur zu melden. Der Kunde garantiert ferner, dass er keine Aktivitäten unternimmt oder ermöglicht, die direkt oder indirekt gegen diese Gesetze verstoßen könnten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Spediteur von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen diese Gesetze ergeben, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten.

 

3.1.2.     Von Seiten des Spediteurs

Bei der Ausführung seines Auftrags kann der Spediteur die Dienste von Dritten, Auftragnehmern oder Ausführungsagenten, die eine normale Professionalität beweisen, in Anspruch nehmen, um die ihm anvertrauten Dienstleistungen nach dem auf ihre jeweilige Dienstleistung anwendbaren Recht zu erbringen.

 

In Ermangelung anders lautender genauer Anweisungen oder besonderer Vereinbarungen hat der Spediteur nach bester Möglichkeit die freie Wahl der einzusetzenden Mittel, um nach normalem Handelsbrauch wie jeder andere Spediteur unter den gleichen Umständen den ihm anvertrauten Auftrag zu organisieren und zur Ausführung zu bringen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind angegebene Routen oder Ausführungszeiten nicht garantiert.

 

3.2.   Aufbewahrung, Verfügbarkeit und Überwachung

3.2.1.

Wenn der Vertrag beinhaltet, dass der Spediteur die Güter, die Gegenstand des Vertrags sind, aufbewahren muss, ist hierunter die Lagerung zu verstehen, die der Spediteur nach eigenem Ermessen regeln kann.

3.2.2.

Der Spediteur muss grundsätzlich nicht selbst für die Lagerung dieser Güter einstehen, sondern kann hierfür die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen und haftet dann auch nicht selbst für die Erbringung dieser Dienstleistungen.

 

Wenn der Spediteur die Güter selbst lagert, indem er sie u. a. in eigene Lager oder anderweitig einstellt, ist seine Haftung gemäß Art. 6 geregelt und beschränkt.

 

3.2.3.

Wenn kein anders lautender vorheriger und schriftlicher Vertrag vorliegt, muss der Spediteur die für den Versand bestimmten Güter weder bewachen oder bewachen lassen noch versichern, egal, wo sich diese Güter befinden, sogar im Freien.

 

3.2.4.

Außer bei anders lautenden schriftlichen Anweisungen kann der Spediteur alle Güter, die aus irgendeinem Grund unplanmäßig nicht versandt oder abgeliefert werden können, auf Kosten und Gefahr des Kunden oder des Eigentümers lagern.

3.2.5.

Sofern der Spediteur den Kunden vorher schriftlich hiervon in Kenntnis setzt, kann er je nach Möglichkeiten über gefährliche, verderbliche, entzündliche, explosionsfähige oder sonstige Güter, die Schaden an Personen, Tieren oder Sachen verursachen können, walten, indem er sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden beseitigt, verkauft oder vernichtet. Der Kunde akzeptiert, dass er für alle hiermit verbundenen Kosten und Risiken aufkommt.

 

Wenn Personen, Tiere oder Sachen gefährdet sind und es im Sinne der Güter ratsam ist, dass der Spediteur Maßnahmen zur Erhaltung oder Bereinigung ergreift, bevor er den Kunden hiervon in Kenntnis setzen oder um Anweisungen ersuchen kann, oder wenn Anweisungen des Kunden ausbleiben, kann er im Auftrag, auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden über die Güter verfügen.

 

3.3.   Aussetzung

Der Spediteur hat das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder unter Wahrung aller Entschädigungsrechte zu kündigen, wenn der Kunde in irgendeiner Weise seine Pflichten nicht oder nicht hinlänglich erfüllt, was insbesondere für jede Angabe und jedes Dokument gilt, auch in Zoll- und Akzisenangelegenheiten sowie in allen anderen Angelegenheiten, die, wie oben dargelegt, für die rechtzeitige, sachdienliche und marktkonforme Vertragserfüllung wichtig sind, einschließlich aller Zahlungspflichten.

 

3.4.   Fortwirken von Bedingungen

Sofern nicht vorher schriftlich anders vereinbart, unterliegen die Güter, die der Spediteur Dritten zur Aufbewahrung, Behandlung oder Beförderung anvertraut, seiner Haftung, einschließlich aller hierauf anwendbaren vertragsrechtlichen, gesetzlichen, behördlichen, vertraglichen oder allgemeinen Bedingungen und Einschränkungen, die der Kunde akzeptiert.

 

Der Kunde akzeptiert, dass die Güter, die er dem Spediteur anvertraut, Gegenstand von Zurückbehaltungs- oder Sicherungsrechten sein können.

 

3.5.   Höhere Gewalt und Unwägbarkeiten

 

3.5.1.     Höhere Gewalt

Der Spediteur haftet nicht für Ereignisse, die es ihm ganz oder teilweise unmöglich machen, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, und auch nicht für sämtliche Folgen hieraus, wenn dies auf Ursachen zurückzuführen ist, die sich seinem Einfluss entziehen („höhere Gewalt“), so unter anderem Brand, ungewöhnliche Wetterverhältnisse, Streiks, Arbeitskonflikte oder sonstige industrielle Unruhen, (erklärter oder nicht erklärter) Krieg, Embargos, Blockaden, gesetzliche Einschränkungen, Tumulte, Aufstände, öffentliche Vorschriften und Interventionen, Engpässe oder Verknappungen, Epidemien, Pandemien, Cyber-Angriffe, Explosionen oder Unterbrechung der Stromversorgung, wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

Der Spediteur muss dem Kunden den Fall höherer Gewalt zur Kenntnis bringen.

 

Die Erfüllung des Vertrags wird für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt, wenn sie vorübergehend eintritt. Eventuelle Preiserhöhungen sowie Umstände, die nach einer Aussetzung die weitere Erfüllung des Vertrags beeinflussen, gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

Wenn die höhere Gewalt dauerhaft ist, endet der Vertrag, wobei dem Spediteur alle Beträge geschuldet werden, die er dem Angebot entsprechend in Rechnung gestellt hat. Der Kunde willigt darin ein, den Spediteur in Höhe aller Ansprüche, die Dritte gegenüber dem Spediteur in Zusammenhang mit den unter den Vertrag fallenden Gütern geltend machen, zu entschädigen und schadlos zu halten.

 

3.5.2.     Unwägbarkeiten

Wenn unvorhergesehene Ereignisse oder geänderte Umstände infolge von Veränderungen wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, politischer oder juristischer Art das Gleichgewicht des Vertrags grundlegend verschieben, wodurch der Spediteur bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten übermäßig belastet wird, weil entweder die Kosten der Vertragsleistung steigen oder der Wert der Vertragsleistung sinkt, kann der Spediteur nach schriftlicher Benachrichtigung des Kunden fordern, dass die Parteien nach Treu und Glauben Verhandlungen führen, um den Vertrag gerecht abzuändern, damit keine der Parteien übermäßig benachteiligt wird.

 

Bei Verweigerung oder Ausbleiben einer Einigung zwischen dem Spediteur und dem Kunden ist es ihnen freigestellt, sich gemäß Art. 5.74 des Gesetzes, welches Buch 5 „Schuldverhältnisse“ des Zivilgesetzbuches enthält, an einen Richter zu wenden.

 

4.      Vergütung

 

4.1.   Zahlung

4.1.1.

Die vom Spediteur in Rechnung gestellten Beträge oder Vergütungen sind 15 Tage ab Rechnungsdatum am Gesellschaftssitz des Spediteurs zahlbar.

Verluste infolge von Kursschwankungen trägt der Kunde. Beträge, die der Kunde nicht selbst auf eine Verbindlichkeit angerechnet hat, kann der Spediteur auf eigene Entscheidung von dem Betrag abziehen, den der Kunde dem Spediteur schuldet.

 

4.1.2.

Der Spediteur hat das Recht, die Beträge oder Vergütungen, die für seine Ausgaben und Auslagen geschuldet werden, pauschal in Rechnung zu stellen. Der Kunde akzeptiert, dass die vom Spediteur erbrachten Dienstleistungen durch die Anwendung eines Pauschalpreises nicht wesentlich anders zu werten sind.

 

4.1.3.

Der Kunde verzichtet auf jedes Recht, irgendeinen Umstand geltend zu machen, unter dem er berechtigt wäre, seine Zahlungspflichten ganz oder teilweise auszusetzen, und auf jede Verrechnung irgendeines Betrags, den der Spediteur ihm in Rechnung stellt.

 

Jede Schuld des kaufmännischen Kunden, die nicht zum Fälligkeitsdatum beglichen wird, erhöht sich nach vorheriger Inverzugsetzung um Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, zuzüglich einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Schuld, zur Deckung des wirtschaftlichen und administrativen Schadens, vorbehaltlich des Rechts auf Seiten des Spediteurs, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.

 

4.2.   Widerspruch

Jeder Widerspruch gegen die Rechnungsstellung oder gegen die in Rechnung gestellten Dienstleistungen und berechneten Beträge muss schriftlich binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum beim Spediteur eingehen.

 

4.3.   Sicherheitsleistungen

Der Spediteur muss die Bezahlung von Fracht, Gebühren, Abgaben, Steuern oder sonstigen Verpflichtungen, falls sie von Dritten oder öffentlichen Stellen gefordert werden, nicht aus eigenen Mitteln zusichern. Wenn sie anfallen, muss der Kunde sie dem Spediteur auf einfache unwiderrufliche Anfrage bezahlen. Wenn der Spediteur eine Sicherheit aus eigenen Mitteln leistet, ist der Kunde verpflichtet, dem Spediteur auf dessen einfache schriftliche Anfrage als Sicherheitsleistung jeden Betrag zu zahlen, in dessen Höhe der Spediteur eine Sicherheit zu Gunsten Dritter, einschließlich Behörden und Ämter, geleistet hat.

 

 

5.      Pflichten und Haftung des Kunden

 

5.1.   Pflichten

Der Kunde akzeptiert und verpflichtet sich:

-         dass der von ihm formulierte Auftrag und die Beschreibung der Güter vollständig, richtig und genau sind;

-         dass die dem Spediteur vom Kunden anzuvertrauenden Güter rechtzeitig, vollständig und zweckmäßig zur Verfügung gestellt, angemessen und effizient geladen, verstaut, verpackt und unter anderem entsprechend der Art der Güter und der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sowie dem Absende- oder Bestimmungsort, für den sie dem Spediteur zum Versand oder Transport anvertraut werden, gekennzeichnet werden;

-         dass alle Dokumente, die der Kunde dem Spediteur zur Verfügung stellt, vollständig, richtig, gültig, echt und nicht rechtswidrig ausgestellt oder angewandt werden;

-         dass - sofern der Spediteur nicht vorher schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt wird - es sich bei den ihm anvertrauten Gütern nicht um gefährliche, verderbliche, entzündliche oder explosionsfähige Güter handelt und dass sie auch sonst keinen Schaden an Dritten, Personen oder Sachen verursachen können;

-         dass er alle Dokumente, die der Spediteur ihm zur Verfügung stellt, bei Empfang unterzeichnen und dabei überprüfen wird, ob sie den Anweisungen entsprechen, die dem Spediteur erteilt wurden.

-         Bei einer Verletzung einer der oben genannten Pflichten kann der Spediteur den erteilten Auftrag jederzeit verweigern oder die Durchführung dieses Auftrags abbrechen oder aussetzen.

5.2.   Haftung

5.2.1.     Allgemein

Der Kunde haftet dem Spediteur gegenüber und muss ihn ungeachtet des Betrags auf einfache schriftliche Anfrage entschädigen für, schadlos halten gegen und ihm eine ausreichende Sicherheit leisten für:

-         jeden Schaden oder Verlust, den der Spediteur bei der Erfüllung des Vertrags direkt oder indirekt infolge der Art der Güter oder ihrer Verpackung, der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Anweisungen, Angaben oder Informationen, der versäumten oder verspäteten Bereitstellung der Güter an dem vereinbarten Zeitpunkt und Ort oder der versäumten oder verspäteten Übermittlung von Dokumenten oder Anweisungen sowie allgemein irgendeiner Schuld oder Nachlässigkeit des Kunden oder von ihm eingeschalteter Dritter erleidet oder voraussichtlich erleiden wird;

-         jeden Schaden oder Verlust für Kosten und Ausgaben bis zu der Höhe, in welcher der Spediteur von Behörden, Auftragnehmern oder Ausführungsagenten oder Dritten aus gleich welchem Grund, u. a. in Zusammenhang mit den Gütern, Schäden, Ausgaben, Kosten oder Gebühren, haftbar gemacht wird, die direkt oder indirekt wegen der im Auftrag des Kunden erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung gefordert werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Forderung direkt und unter Ausschluss seiner eigenen Haftung ursächlich auf einen Fehler zurückzuführen ist, für den alleine der Spediteur unter Ausschluss aller vom Spediteur beauftragten Dritten haftet;

 

-         jeden Schaden oder Verlust im Rahmen des dem Spediteur erteilten Auftrags für Kosten und Ausgaben bis zu der Höhe, in welcher der Spediteur in den Fällen haftbar gemacht wird, in denen dem Spediteur aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Gesetze oder behördlicher Vorschriften eine persönliche oder gesamtschuldnerische Haftung für die Bezahlung oder Begleichung von Zollgebühren oder sonstigen Steuerschulden obliegt;

-         unter Schaden oder Verlust sind im weitesten Sinn zu verstehen: u. a. materielle oder immaterielle Schäden oder Verluste, direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden, einschließlich wirtschaftlicher Verluste, Geldstrafen und Zinsen, Einziehungen, Haftpflichten aufgrund der Produkthaftung oder geistiger Eigentumsrechte, Gerichts- und Rechtsberatungskosten.

 

5.2.2.     Haftung in Zollangelegenheiten

Wenn die Forderung, für die der Spediteur die Haftung seines Kunden zwecks Bezahlung oder Schadloshaltung geltend macht, eine zoll- oder sonstige steueramtliche Forderung wegen eines ihm von seinem Kunden oder auf dessen Rechnung anvertrauten Zollvorgangs betrifft, verpflichtet sich der Kunde, zu Gunsten des Spediteurs auf dessen einfache schriftliche Anfrage oder zu Gunsten eines vom Spediteur bezeichneten Dritten oder öffentlichen Dienstes bis in Höhe der gestellten oder vorbehaltenen Forderung eine unwiderrufliche und vorbehaltlose finanzielle Sicherheit zu leisten, die ausreicht und dazu geeignet ist, die Haftung des Kunden gegenüber dem Spediteur oder Dritten in Form der Hauptsumme, Zinsen und Kosten zu decken.

 

6.      Pflichten und Haftung des Spediteurs

 

6.1.  Als Kommissionär-Spediteur

6.1.1.  Pflichten

Der Spediteur kommt der Pflicht zur Vertragserfüllung mit angemessener Sorgfalt, Beflissenheit und Bewusstheit nach und haftet für die normale professionelle Erfüllung des Vertrags, der ihm als Mittelverpflichtung entsprechend diesen Allgemeinen Bedingungen anvertraut wurde.

 

6.1.2.  Haftung

a)      Die Haftung des Spediteurs beschränkt sich auf Fehler oder Versäumnisse, die er bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrags begeht. Er haftet weder für schwerwiegende Fehler noch für Fehler der Person, für die er einsteht. Die Haftung des Spediteurs ist erst feststellbar, nachdem der Spediteur lange genug im Voraus schriftlich in Verzug gesetzt worden ist.

Der Spediteur steht nicht für die Erfüllung der zwischen ihm und Dritten geschlossenen Vereinbarungen ein und haftet hierfür nicht selbst.

b)      Der Spediteur haftet nicht für die Erfüllung von Verträgen, die er auf Rechnung seines Kunden mit Auftragnehmern oder Ausführungsagenten geschlossen hat, u. a. über die Lagerung, Beförderung, Verzollung oder Güterbehandlung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die mangelhafte Erfüllung des betreffenden Vertrags ursächlich direkt und ausschließlich auf einen Fehler oder ein Versäumnis des Spediteurs zurückzuführen ist und der Dritte dies nicht verhindern konnte.

 

c)      Die Haftung des Spediteurs für Schäden oder Verluste von bzw. an Gütern beschränkt sich auf eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden in Form von ausschließlich materiellen Schäden und materiellen Verlusten von bzw. an den Gütern, die Gegenstand des Vertrags sind, und gilt unter der Bedingung, dass sie nicht von Dritten, mit denen der Spediteur im Auftrag des Kunden einen Vertrag geschlossen hatte, verursacht wurden oder Dritte hierfür haften.

 

Der Spediteur haftet im Sinne dieses Artikels nicht für Schäden oder Verluste von bzw. an Gütern infolge von Ursachen oder Umständen, für die u. a. nach diesen Allgemeinen Bedingungen dem Kunden die Haftung obliegt oder für die der Spediteur seine Haftung ausgeschlossen hat.

 

Der Spediteur haftet nicht für Schäden oder Verluste von bzw. an von ihm gelagerten oder aufbewahrten Gütern infolge von Diebstahl oder Vernichtung der Güter oder eines Teils davon durch u. a. Brand, Explosion, Blitz, Flugzeugabsturz, Wasserschaden, einen eigenen Mangel der Güter oder ihrer Verpackung, einen verborgenen Mangel oder höhere Gewalt.

 

Der Spediteur haftet nicht für Schäden oder Verluste infolge von Diebstahl oder Vernichtung der Güter oder eines Teils davon, wenn dieses Risiko infolge von örtlichem Recht oder Handelsbrauch auf Rechnung der Güter geht.

 

d)      Der Spediteur haftet nicht für indirekte oder mittelbare Schäden oder Verluste, u. a. wirtschaftliche Verluste, Folge- oder immaterielle Schäden oder künftige Schäden im weitesten Sinn.

e)      Der Spediteur haftet nicht für den guten Ablauf der ihm aufgetragenen Inkasso-Aufträge, außer wenn bewiesen wird, dass der schlechte Ablauf auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen ist, die einem schwerwiegenden Fehler seinerseits gleichzustellen ist.

 

f)       Der Spediteur ist außervertraglich nicht haftbar und lehnt jede außervertragliche Haftung ab.

 

6.1.3.

Entschädigung und Beschränkung:

a)      Die in Betracht kommende Entschädigung beschränkt sich auf rechtsgültig nachgewiesene Schäden.

b)      Sofern diese Fehler oder Versäumnisse dem Kunden einen direkten materiellen Schaden oder einen vollständigen oder teilweisen Verlust verursacht haben, hat der Spediteur das Recht, seine Haftung auf 4 SDR pro Kilogramm beschädigtes, verlorenes oder wertvermindertes Bruttogewicht der angenommenen Güter bei einer Obergrenze von

32.500 SDR pro Schadensfall oder Reihe von Schadensfällen, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind, zu beschränken, allerdings maximal in Höhe des Rechnungswertes der Güter oder ihres Preises auf dem Weltmarkt zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, wobei hierunter zu verstehen ist, dass die Beschränkung sich auf den niedrigsten dieser Beträge beläuft.

c)      Für alle anderen Ansprüche zusammen im Sinne von u. a. Art. 6.1.2. beschränkt sich die Haftung des Spediteurs auf maximal 32.500 SDR pro Schadensfall oder Reihe von Schadensfällen, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind, wobei hierunter zu verstehen ist, dass die Haftung für alle Schadensfälle zusammen gemäß (a) und (b) maximal 40.800 SDR pro Schadensfall oder Reihe von Schadensfällen, die auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind, betragen kann.

 

Der Spediteur, der zur Erfüllung des Vertrags die Dienste von Hilfspersonen in Anspruch nimmt, kann gegenüber dem Kunden die zwischen dem Spediteur und den Hilfspersonen vereinbarten Befreiungsklauseln geltend machen.

6.1.4.

Der Wert der Güter beschränkt sich auf ihren Wert zu dem Zeitpunkt, zu dem sie versandt werden oder hätten versandt werden müssen. Der Wert der SDR wird unter Zugrundelegung des Datums berechnet, an dem die Forderung schriftlich beim Spediteur eingeht.

 

6.2      Als Transportkommissionär.

6.2.1.     Haftpflicht

Der Spediteur haftet nicht für indirekte oder mittelbare Schäden oder Verluste, u. a. wirtschaftliche Verluste, Folge- oder immaterielle Schäden oder künftige Schäden im weitesten Sinn.

Der Spediteur haftet nicht für Schäden oder Verluste von bzw. an von ihm gelagerten oder aufbewahrten Gütern infolge von Diebstahl oder Vernichtung der Güter oder eines Teils davon durch u. a. Brand, Explosion, Blitz, Flugzeugabsturz, Wasserschaden, einen eigenen Mangel der Güter oder ihrer Verpackung, einen verborgenen Mangel oder höhere Gewalt.

 

Der Spediteur ist außervertraglich nicht haftbar und lehnt jede außervertragliche Haftung ab.

6.2.2.     Entschädigung und Beschränkung

Der Spediteur ist als Frachtführer in den Fällen gemäß Artikel 1.3.1. b) haftbar.

 

Seine Haftung ist nach einzelstaatlichem Recht und internationalen Verträgen geregelt, die beide zwangsrechtlich hierauf Anwendung finden.

 

Soweit diese Haftung nicht in einer zwangsrechtlichen Bestimmung geregelt ist oder wenn sich nicht feststellen lässt, auf welcher Transportstrecke der Schaden oder Verlust eingetreten ist, wird die Haftung des Spediteurs sukzessiv wie folgt geregelt:

a)      für materielle Verluste und Schäden beschränkt sich die Haftung des Spediteurs als Frachtführer gemäß Art. 6.1.3. b).

b)      für Verzüge bei der Beladung, Beförderung oder Ablieferung der Güter ist die Haftung des Spediteurs auf die Fracht beschränkt, die sich auf die Güter bezieht.

 

c)      Für alle anderen Ansprüche beschränkt sich seine Haftung gemäß Art. 6 1.3. c).

 

 

7.      Vorrecht und Pfandrecht

 

Die Beträge, die der Kunde dem Spediteur schuldet, sind gesetzesgemäß und nach diesen Bedingungen vorrangig.

Der Spediteur hat ein weitreichendes Zurückbehaltungsrecht an allen Gütern, die der Kunde ihm zur Erfüllung des Vertrags anvertraut hat, sowie an den Geldbeträgen und allen Titeln und Dokumenten, die für diese Güter stehen, und er hat das Recht, diese bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen, die der Spediteur aufgrund irgendeiner Dienstleistung, einschließlich aller vorangegangen und nachfolgenden Dienstleistungen, zu Lasten des Kunden hat, zu Geld zu machen, wobei diese ihm zugleich als Pfand dienen, auch wenn der Kunde nicht ihr Eigentümer ist.

 

Die Schuldforderungen des Spediteurs an seinen Auftraggeber haben aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über das kaufmännische Pfandrecht, Artikel 20.7° des Hypothekengesetzes und Artikel 136 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen Vorrang bis in Höhe aller Güter, Dokumente oder Geldbeträge, die er in seinem Besitz hat und haben wird, auch wenn die Schuldforderung sich vollständig oder teilweise auf die Annahme oder den Versand anderer Güter als derjenigen bezieht, die er in seinem Besitz hat.

 

8.      Versicherung

 

Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Spediteur die Güter im Auftrag und auf Rechnung des Kunden versichern lässt.

 

9.      Geheimhaltung, Datenschutz und Cyber-Sicherheit

 

Der Kunde und der Spediteur verpflichten sich, alle Informationen, die sie voneinander erhalten, vertraulich zu behandeln.

Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Arbeitnehmer und Berater sich an die oben dargelegten Pflichten halten.

Der Kunde und der Spediteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Datenschutz zu den Dienstleistungen sowie die Speicherung und Verarbeitung der in ihren Informationssystemen verarbeiteten Daten zu gewährleisten und die Vertraulichkeit und Integrität des Inhalts der Daten zu schützen.

Der Zugriff auf und die Nutzung der Informationssysteme des Kunden und des Spediteurs haben so zu erfolgen, dass sie die Sicherheit der Informationssysteme nicht gefährden.

Die Parteien achten auf eine angemessene Sorgfalt bei der Erfüllung dieser Pflicht, die auch nach Erfüllung des Vertrags gültig bleibt, unter Berücksichtigung der jeweils verfügbaren Technologie sowie der betreffenden Risiken und Kosten.

 

10.   Beendigung und Kündigung

 

Die Beendigung des Vertrags ist grundsätzlich nur im ausdrücklichen Einvernehmen möglich. Ohne dieses Einvernehmen ist der Kunde verpflichtet, die bereits getätigten Kosten und Aufwendungen sowie die bereits ausgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen zusammen mit den bereits gelieferten Materialien und Bedarfsartikeln vollständig zu bezahlen.

 

11.   Verjährung und Rechtsverwirkung

 

Jede Geltendmachung von Haftungsansprüchen zu Lasten des Spediteurs muss ihm mit entsprechender Begründung schriftlich innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Güter oder, falls die Haftung den Versand der Güter betrifft, ab Versand der Güter gemeldet werden.

Jede Haftpflicht des Spediteurs in Zusammenhang mit dem Versand der Güter erlischt automatisch und endgültig, wenn der Kunde die Dokumente zu einer bestimmten Verrichtung im Rahmen der Dienstleistungen in Empfang genommen hat, ohne dass der Kunde spätestens am 10. Tag nach dem Versand dieser Dokumente zu Lasten des Spediteurs schriftlich Haftungsansprüche mit entsprechender Begründung geltend gemacht oder einen begründeten Vorbehalt formuliert hat.

Jeder Haftungsanspruch zu Lasten des Spediteurs erlischt mit seiner Verjährung, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 9 Monaten vor dem zuständigen Gericht anhängig gemacht wird.

 

Die Verjährung tritt an dem Tag nach dem Tag ein, an dem die Güter abgeliefert wurden oder hätten abgeliefert werden müssen, oder bei nicht erfolgter Ablieferung an dem Tag nach dem Tag, an dem das Ereignis, das die Forderung begründet, eingetreten ist.

 

12.   Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

12.1.

Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitsachen, die sich direkt oder indirekt aus der vom Spediteur erbrachten Dienstleistung ergeben, und jede Entschädigungsforderung zu Lasten des Spediteurs ist der Gesellschaftssitz des Spediteurs als Entstehungs- und Erfüllungsort des Vertrags, vorbehaltlich des Rechts des Spediteurs, jeden anderen Richter mit der Forderung zu befassen.

 

12.2.

Auf den Vertrag des Spediteurs mit dem Kunden ist, einschließlich der Allgemeinen Bedingungen, belgisches Recht anwendbar.

 

13.   Regress und Gerichtsverfahren

 

13.1.

Wenn der Spediteur den Schaden oder Verlust von bzw. an den ihm anvertrauten Gütern oder den Lieferverzug feststellt, setzt er den Kunden hiervon in Kenntnis. Der Kunde kann dem Spediteur den Auftrag erteilen, Maßnahmen zur Erhaltung, Abholung oder Bereinigung der Güter oder zur Geltendmachung von Regressforderungen zu Lasten Dritter zu ergreifen. Gerichtliche und schiedsgerichtliche Verfahren gegen Dritte führt der Spediteur nicht, es sei denn, er erklärt sich auf schriftliche und rechtzeitige Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Rechnung und Gefahr hierzu bereit und er wurde vorher mit ausreichenden Mitteln zur Deckung aller Begutachtungs-, Gerichts- und Rechtsberatungskosten ausgestattet, einschließlich einer Sicherheit für Verfahrensrisiken.

 

13.2.

Diese Verfahren werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden angestrengt, der hierzu vorher und rechtzeitig konkrete, auch juristische, Anweisungen erteilen muss, um zu diesem Zweck alles Nötige zu unternehmen, gegebenenfalls nach Zahlung des verlangten Vorschussbetrags für Verluste und Kosten. Wenn der Spediteur auf diese Regressforderungen verzichtet hat, muss der Kunde eine Sicherheit zur Deckung der Kosten und Risiken für jede Handlung im Namen des Spediteurs leisten.